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Datenschutz und -sicherheit

kihz Tagesstätten

Die Tagesstätten der Stiftung kihz erheben und verarbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages personenbezogene Daten.

Es werden nebst kontakt- und rechnungsbezogenen Daten auch schriftliche Dokumentationen vom Tagesablauf, von Bildungs- und Entwicklungsprozessen, vom Gesundheitszustand oder von Besorgnissen erstellt. Das Ziel der Dokumentationen ist es, die Bedürfnisse, Bildungs- und Entwicklungsprozesse sowie die Interessen der Kinder wahrzunehmen. Das pädagogische Handeln wird optimal darauf abgestimmt und die Kompetenzen der Kinder werden entsprechend gestärkt. Hierfür werden Bild-, Ton und Videoaufnahmen und Verschriftlichungen von Beobachtungen bezüglich der Interessen, der Stärken und der Entwicklungsfortschritte des Kindes erfasst und in einer Dokumentationsform (bspw. Portfolios und Lerngeschichten) festgehalten. Diese dient dazu, das pädagogische Handeln zu reflektieren und mit dem Kind bzw. mit den Eltern in einen Dialog über die Bildungs- und Entwicklungsprozesse des Kindes zu treten.

Software zur Datenverarbeitung

Die Stiftung kihz nutzt eine Software zur Verwaltung und Verarbeitung personenbezogener Daten, diese beinhaltet auch einen sicheren Kommunikationskanal für den Informationsaustausch zwischen den Familien und den Mitarbeitenden. Die erhobenen Daten werden ausschliesslich für die Arbeit und Organisation innerhalb der Stiftung verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Eine Ausnahme bilden die beiden Stifterinnen ETH Zürich und Universität Zürich. Sie haben ein Anrecht auf die Weitergabe der Mitarbeitenden- oder Studierendennummer ihrer hochschulangehörigen Familien und sind befugt die Daten zur Erstellung von statistischen Auswertungen sowie für ein Controlling zur Einschätzung der Wirksamkeit und Zweckerfüllung der Stiftung zu verwenden. Eine zweite Ausnahme bildet die Krippenaufsicht der Stadt Zürich, sie ist per Gesetzt dazu befugt eine Einsicht in die Anwesenheitslisten zu nehmen. Es können nur autorisierte Personen die Daten aufrufen, anlegen und verändern. Die Daten werden zweifach verschlüsselt übertragen und gesichert. Der Software erfüllt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Einhaltung der Datensicherheit wird von einem unabhängigen Dienstleistungsprüfer jährlich auditiert. Ein eventuelles Datenleck wird den Erziehungsberechtigten innerhalb von 72 Stunden gemeldet.
(Siehe Fussnoten 1 + 2)

Löschen der Daten

Mit dem Austritt des Kindes aus der Stiftung werden den Erziehungsberechtigten alle relevanten Dokumente über die Entwicklung des Kindes ausgehändigt und jegliche personenbezogenen Daten gelöscht, sobald das Abschlussgespräch stattgefunden hat. Spätestens nach einem Monat ab dem Austrittsdatum gerechnet, werden die Daten definitiv gelöscht. Nicht gelöscht werden nur Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Bei Daten, welche für statistische Auswertungen hinzugezogen werden, ist kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich.

Auskunft

Eltern und Erziehungsberechtigte erhalten jederzeit Auskunft über die erhobenen Daten und die Entwicklung ihres Kindes. Dies gilt ebenso für getrenntlebende Eltern und für Eltern ohne elterliche Sorge.

Auskünfte an Fachpersonen und Behörden (Heilpädagogen/-innen, Ärzte/-innen, Psychologen/-innen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder externe Fachpersonen) werden nur dann erteilt, wenn eine schriftliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vorliegt, auf welcher klar notiert ist, wer wem Auskunft geben darf.
(Siehe Fussnoten 3 - 5)

1 Siehe www.edoeb.admin.ch, (Datenschutz>Internet und Computer>Datensicherheit)

2 Siehe https://dsgvo-gesetz.de oder www.eur-lex.europa.eu (Europa la wand publications>EUR-Lex>EUR-Lex-32016R0679)

3 Siehe www.admin.ch, (Bundesrecht>Systematische Rechtssammlung>Landesrecht>Privatrecht-Zivilrechtspflege-Vollstreckung>Zivilgesetzbuch> PAVO), Art.22

4 Siehe www.admin.ch, (Bundesrecht>Systematische Rechtssammlung>Landesrecht>Privatrecht-Zivilrechtspflege-Vollstreckung>Obligationenrecht), Art. 321 a Abs.4

5 Siehe www.admin.ch, (Bundesrecht>Systematische Rechtssammlung>Landesrecht>Privatrecht-Zivilrechtspflege-Vollstreckung>Zivilgesetzbuch), Art. 275a E

 

Weiterführende Informationen

kihz Vignette

Stiftung